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Urkundenübersetzer

Ein Urkundenübersetzer ist ein Sprachmittler, der fremdsprachige Urkunden übersetzt, die zu Beweiszwecken in ein Gerichtsverfahren eingeführt oder bei anderen Behörden verwendet werden. Er muss vom Gerichtsdolmetscher unterschieden werden, der nur fremdsprachige innerprozessuale Erklärungen mündlich überträgt. Der Urkundenübersetzer wird nach den Vorschriften eines Gerichtssachverständigen und nicht nach den Regeln eines Dolmetschers behandelt.

Ein öffentlich bestellter Urkundenübersetzer kann nach § 142 Abs. 3 S. 2 ZPO durch einen Vermerk bescheinigen, dass die deutsche Übersetzung einer fremdsprachigen Urschrift vollständig und richtig ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Übersetzer nach Landesrecht ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde. Im nichtförmlichen Sprachgebrauch wird der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk auch Beglaubigung genannt (vgl. Bestätigte Übersetzung (Deutschland)). Anders als ein Gerichtsdolmetscher hat ein Urkundenübersetzer keinen zwingenden Voreid zu leisten. Er kann lediglich nach den Regeln für den Gerichtssachverständigen beeidigt werden.

Der Übersetzer soll die Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf die Übersetzung vermerken, Ort und Tag der Übersetzung sowie seine Stellung angeben und die Übersetzung unterschreiben. Die Unterschrift kann neuerdings auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, so sieht etwa das bayrische Dolmetschergesetz dies explizit als Alternative zur traditionellen Unterschrift vor. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit ist zulässig. Diese Bestimmung geht auf §2 der Verordnung der Reichsministers der Justiz zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. 609) zurück.

Neben dem durch die Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer darf einen Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk für eine Übersetzung ins Deutsche nur noch der Notar nach § 50 BeurkG erteilen, sofern er der fremden Sprache hinreichend kundig ist und entweder die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung von Ausfertigungen einer solchen Urkunde zuständig ist.

Quelle: Wikipedia

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